Urlaub in der Pandemie:
Auf dem Ferienhof sind wir um Ihr Wohl bemüht. Unsere Hygienemaßnahmen wurden angepasst, damit Sie sich während Ihrem Urlaub bei uns in unseren Ferienwohnungen und auf dem Ferienhof gut aufgehoben fühlen.
Als Gäste verpflichten Sie sich außerdem, folgende Maßnahmen zu beachten:
• Besondere Aufmerksamkeit bei der richtigen Händehygiene
• Kontakt zu anderen Gästen und Mitarbeitern des Ferienhofs während meines Aufenthaltes mit ausreichend Abstand
• Einhaltung der von Bundes- oder Landesregierung angeordneten Maßnahmen zur Einschränkung des Infektionsrisikos
• Sollten Corona-typische Symptome auftreten, so bitten wir Sie, umgehend Kontakt mit unserem zuständigen Gesundheitsamt in Ravensburg aufzunehmen. Die Nummer der Corona-Hotline des Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg lautet: Tel. 0711 904-39555 (Mo – So 8:00 – 22:00 Uhr), Gesundheitsamt Tel. 0751 85-5050. Bitte informiere Sie auch uns.
• Das Tragen eines Mundschutzes bei Aktivitäten, bei denen der Sicherheitsabstand zu anderen Kunden/Gäste nicht eingehalten werden kann, ist verpflichtend.
Unsere Hygienemaßnahmen in der Ferienwohnung und auf dem Ferienhof:
Um das Wohlbefinden und die Gesundheit unserer Gäste zu gewährleisten, haben wir bis auf weiteres die Reinigungsmaßnahmen deutlich ausgeweitet.
Neben unseren immer schon sehr hohen Standards in Bezug auf Sauberkeit und Hygiene nehmen wir bis auf weiteres Desinfektionsmaßnahmen vor. Hierbei werden vor jeder Anreise und in den öffentlichen Bereichen, die für alle Feriengäste zugänglich sind, zusätzlich mind. alle zwei Tage :
- Alle Oberflächen der Ferienwohnungen desinfiziert
- Alle Oberflächen in den Fluren und der Diele desinfiziert
- Tür- und Fenstergriffe im gesamten Bereich des Ferienhofes desinfiziert
- Desinfektionsmittel und Reinigungsmittel stellen wir Ihnen im Waschraum bereit. Damit können Sie nach Ihrem persönlichen Bedarf zusätzlich reinigen und desinfizieren.
Wir dokumentieren diese Maßnahmen und können Ihnen die entsprechenden Protokolle gerne zur Einsicht zur Verfügung stellen. Unterstützen Sie uns dabei und achten Sie selbst auf die allgemein gültigen Hygiene-Regeln des RKI. Die sind:
- Regelmäßige Händehygiene (gründliches Waschen der Hände mit Wasser + Seife)
- Hustenetikette einhalten (z. B. Husten, Niesen in die Ellenbeuge)
- Vermeiden Sie bitte engen Kontakt zu anderen Gästen und Mitarbeitern auf dem Hof oder bei anderen Aktivitäten, nach Möglichkeit mindestens 1,5 – 2 Meter Abstand
- Halten Sie sich an die offiziellen Anordnungen der Bundes-und Landesbehörden –wir halten Sie hier auf dem tagesaktuellen Stand.
- Aus Gründen des Pandemieschutzes sind wir dazu verpflichtet, uns von Ihnen vor Anreise die Kontaktdaten sämtlicher Anreisenden anzeigen zu lassen
Es gibt bisher keine Hinweise darauf, dass Hunde, Katzen oder andere Nutztiere eine Rolle bei der Verbreitung des Virus spielen. Dennoch empfiehlt der Deutsche Tourismusverband, den Kontakt zu Tieren auf dem Hof als allgemeine Vorsichtsmaßnahme zu unterlassen.
Wir vertrauen unseren Feriengästen bezüglich der richtigen Händehygiene und der Husten-/Niesetikette in den Ellenbogen, damit ein sicherer Umgang mit unseren Tieren gewährleistet ist.
Information für Ihre Urlaubsplanung bezüglich der aktuellen Corona-Verordnung:
Für Ferienwohnungen sieht die aktuelle Corona-Verordnung keine Einschränkungen mehr vor. Sie können auf dem Ferienhof ohne 3G Regelung anreisen und trotzdem den Abstand halten, mit dem Sie sich sicher fühlen. Auf unserem Ferienhof mit dem großen Innenhof und verschiedenen Sitzplätzen findet jeder für sich seinen gemütlichen Platz, so dass Sie nach eigenem Ermessen abstand halten können. Gemeinsam mit Ihnen, unseren Feriengästen, sind wir darauf bedacht, dass ein erholsamer, unbeschwerter Urlaub auf dem Urlaubshof möglich ist. In den Feriewohnungen und öffentlichen Innenräumen werden Flächen und Schalter bei jeder An-/Abreise desinfiziert.
Falls während Ihrem Urlaub bei uns die Bundesnotbremse eintritt:
Ab einem 100er-Inzidenz in unserer Region greift die Bundesnotbremse. Das bedeutet ein Beherbergungsverbot nach § 28 b Nr. 10 IfSG. Hierbei handelt es sich um eine „rechtliche Unmöglichkeit“ nach § 275 BGB mit der Folge des § 326 Abs. 1 BGB, wonach die Leistungspflicht des Gastgebers (Zurverfügungstellung der Wohnung) entfällt. Im Gegenzug müssen die Gäste abreisen, müssen aber auch den Mietpreis der nicht in Anspruch genommenen Übernachtungen nicht übernehmen.
Die aktuellen Regelungen finden Sie hier